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20.03.2022, 8:20 Uhr
Teilnahme an der Grabfeldrallye 2022 auch für DMSB-Lizenznehmer erlaubt

Ein Sportverband, wie der Deutsche Motor Sport Bund e.V. (DMSB), darf nach dem übereinstimmenden Tenor von gleich mehreren Gerichtsurteilen bzw. Grundsatzentscheidungen seinen Lizenznehmern nicht verbieten, an Veranstaltungen anderer Sportverbände teilzunehmen. Diesen Urteilen folgend, darf auch jeder DMSB-Lizenznehmer an der Grabfeld­rallye 2022 teilnehmen, ohne dadurch Sanktionen durch den DMSB zu fürchten. Somit wurden die Bestrafungen gegen unsere Teilnehmer 2018 unrechtmäßig ausgesprochen. Dafür spricht zudem, dass nach der Grabfeld­rallye 2019 – als bereits eine gerichtliche Überprüfung dieses Vorgangs anhängig war – keinerlei Sanktionen vom DMSB ausgesprochen wurden.

WICHTIG: Eine DMSB-Fahrerlizenz ist bei Veranstaltungen des RSC e. V. natürlich nicht gültig und darf daher auch nicht genutzt werden. Jeder Teilnehmer der Grabfeld­rallye 2022 benötigt deshalb eine extra über den RSC e. V. ausgestellte RSC-Fahrerlizenz. Diese Lizenz des RSC e. V. löst dabei jeder Teilnehmer automatisch und ganz einfach mit seiner Nennung als Tageslizenz zum Preis von 10,– € pro Person und ist über diese auch gemäß den gültigen Vorschriften und Gesetzen vollständig versichert.

Hintergrund

Der Deutsche Motor Sport Bund e.V. (DMSB) hatte 2018 seine Lizenznehmer zu einer auf Bewährung ausgesetzten Geldstrafe von 2.000,– € verurteilt, nachdem diese bei uns an der Grabfeld­rallye 2018 – also einer nicht vom DMSB sportrechtlich genehmigten Veranstaltung – teilgenommen hatten. Die betroffenen Personen mussten damals lediglich eine Verfahrensgebühr von 30,– € an den DMSB entrichten. Eine darüber hinaus gehende Strafe gab es für keinen einzigen Fahrer oder Beifahrer. Es wurden also insbesondere keinerlei Sperren oder Lizenzverweigerungen gegen die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgesprochen. Die entsprechenden Urteile lassen sich in den Vorstart-Magazinen des DMSB, Ausgaben 1/2019 und 3/2019, nachlesen.

Nach der Grabfeldrallye 2019 wurden vom DMSB keine Sanktionen mehr gegen unsere Teilnehmer, insbesondere auch nicht gegen die Teilnehmer, die unter Bewährung standen und 2019 wieder an der Grabfeld­rallye teilnahmen, ausgesprochen. Somit musste auch niemand die ausgesetzte Geldstrafe zahlen. Darüber hinaus wurden durch den DMSB noch nie solche – ebenfalls angedrohten – Sanktionen gegen seine Lizenznehmer für die Teilnahme an NAVC-Veranstaltungen ausgesprochen.

Rechtliche Situation

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Verfahren aufgrund der vom DMSB ausgesprochenen Strafen bereits am 11. Juni 2021 festgestellt, dass nach dem Regelwerk des DMSB ca. 90 Prozent der Rallyesportveranstaltungen in Deutschland durchgeführt werden. Somit trifft zu, dass der DMSB über ein Monopol verfügt und er seine markbeherrschende Stellung nicht missbrauchen darf.

2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), also das höchste Gericht Europas, in der „MOTOE-Entscheidung“ festgestellt, dass auch gemeinnützige Verbände (insbesondere auch Motorsportverbände) wettbewerbsrechtlich als Unternehmen anzusehen sind und daher den entsprechenden Vorschriften (wie Artikel 101 AEUV) unterliegen. Aus diesem Grund dürfen sie weder ihre Marktmacht zur Erhaltung ihrer marktbeherrschenden Stellung missbrauchen, noch darf ein Staat ihnen eine Monopolstellung gewähren.

Bereits davor hatte die EU-Kommission mehrere kartellrechtliche Ermittlungen gegen die FIA eingeleitet, nachdem die FIA am 22. Juli 1994 gemäß einer EU-Verordnung ihre Satzung sowie einige Vorschriften bei der Kommission angemeldet hatte. Das Internationale Sportgesetz (ISG) der FIA untersagte damals FIA-Lizenzinhabern die Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht Bestandteil des FIA-Kalenders waren. Zuwiderhandlungen wurde mit Lizenzentzug und gegebenenfalls auch mit dem Ausschluss aus FIA-autorisierten Veranstaltungen bestraft. Diese und weitere Regelungen veranlassten die Kommission dazu, in ihrer vorläufigen Einschätzung der FIA böswilliges Verhalten zu unterstellen (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 13. Juni 2001 ab Seite 5 bzw. PDF-Seite 6.) Am 30. Oktober 2001 verkündete die Europäischen Kommission in einer Pressemitteilung, das Verfahren abgeschlossen zu haben, nachdem Verpflichtungszusagen von der FIA und der FOA abgegeben worden waren. Bei der am Ende vereinbarten Lösung ging es insbesondere um die vollständige Trennung zwischen sportlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der FIA. Die wirtschaftlichen Aktivitäten wurden fortan auf die FOA übertragen, und die FIA ist seitdem eine rein regulatorische Sportorganisation. Zudem wurde unter anderem Artikel 2 des ISG (heute: Artikel 1.2.2 und 1.2.3) dahingehend ergänzt, dass das ISG den Motorsport fördern soll und zu keinem Zeitpunkt dazu dienen wird, einen Wettbewerb oder die Teilnahme eines Wettbewerbers zu ver- oder behindern.

Der DMSB darf somit seinen Lizenznehmern nicht die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen untersagen, die von anderen Verbänden – wie dem RSC e. V. – sportrechtlich-genehmigt worden sind und für die es obendrein auch eine ordentliche Genehmigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde gibt. In Bayern ist das beispielsweise die „Untere Verkehrsbehörde“ des zuständigen Landratsamtes. Die Genehmigung von Motorsportveranstaltungen auf Grundlage von § 29 StVO wird detailiert in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ (VwV-StVO) zu § 29 Absatz 2 geregelt. Wie der damalige Bundesverkehrsminister dem RSC e.V. am 19.06.2018 schriftlich bestätigte, enthält die VwV-StVO in den dazugehörigen Randnummern 36 und 51 zu § 29 StVO lediglich beispielhafte Aufzählungen von Motosportverbänden, die nicht abschließend sind.

Zudem stellte das Landgericht Frankfurt am Main im bereits erwähnten Verfahren in seinem Beschluss vom 11. August 2021 fest, dass der DMSB ausschließlich für den durch ihn organisierten und überwachten Motorsport in Deutschland zuständig ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, er hat keinerlei Überwachungs-, Aufsichts- bzw. Hoheitsfunktionen oder sonstige Kompetenzen über den deutschen Motorsport außerhalb seines Verbandes. Damit hat der DMSB grundsätzlich keinen Einfluss auf Veranstaltungen z.B. des RSC und des NAVC.

Wie eingangs bereits erwähnt existieren zahlreichen ähnlich gelagerten Gerichtsentscheidungen, von denen an dieser Stelle einige aufgeführt werden sollen:

  1. Schwedisches Kartellgerichtsurteil gegen den schwedischen Motorsportverband vom 20. Dezember 2012 (alternativ: als nicht amtliche Übersetzung auf Deutsch):
    In diesem Urteil hat das höchste schwedische Kartellgericht entschieden, dass es gegen Europarecht verstößt, wenn ein Motorsportverband seinen Lizenznehmern verwehrt, an Veranstaltungen anderer Motorsportverbände teilzunehmen. Es bezog dich dabei auch auf die MOTOE-Entscheidung des EuGH.
  2. ISU-Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Union (EuG) vom 16. Dezember 2020:
    Das Gericht der EU bestätigte, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), nach denen Sportler für die Teilnahme an nicht von der ISU anerkannten Eisschnelllauf-Wettkämpfen mit harten Sanktionen belegt werden, gegen die Wettbewerbsregeln der EU verstoßen. Sie sind damit ungültig, weswegen die sich darauf stützenden Bestrafungen allesamt zurückgenommen werden mussten. Außerdem musste die ISU auch ihre Regeln anpassen.
  3. Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2021 in einem Fall im Bereich des Ringersports (alternativ: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts):
    In diesem Rechtsstreit unter anderem zwischen dem „Deutschen Ringerbund e.V.“ und der freien „Deutschen Ringerliga“ wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg letztinstanzlich entschieden, dass der Deutsche Ringerbund e.V., Dachverband des Ringens in Deutschland, seinen Sportlern nicht verwehren darf, auch an sportlichen Wettbewerben außerhalb seines Verbandes, wie denen der Deutschen Ringerliga, teilzunehmen. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Bestrafungen gegen die Sportler sind rechtswidrig und damit ungültig.

Sehr ausführlich geht Dr. Jacob Kornbeck im Working Paper „Der ISU-Fall der Europäischen Kommission (Az. 40208 International Skating Union’s Eligibility rules) und die Zukunft des ‚Ein-Platz-Prinzips‘“ auf diesen Themenkomplex ein.

Schlussbemerkung

Gäbe es ein solches, striktes Verbot der Behinderung des Wettbewerbs in der EU nicht, hätte dies zur Folge, dass kein anderer bzw. neuer Motorsportverband auf den sogenannten „Markt der Fahrer und Beifahrer“ jemals zugreifen könnte, um selbst eine entsprechende Veranstaltungen durchzuführen. Dominiert nämlich nur ein (1) einziger Verband diesen Markt bereits derart vollständig, wie es in Deutschland der Fall ist, könnte dieser eine Verband damit für Dritte – also andere Motorsportverbände – jeglichen Zugriff auf potentielle Teilnehmer ganz leicht blockieren wie gänzlich unmöglich machen, um dadurch sein Monopol in einem sich selbst erhaltenden System zu schützen. Genau das hatte der DMSB aber 2018 wohl erreichen wollen.

20.03.2022, 8:15 Uhr
Fahrzeugzulassungen auf der Grundlage des DMSB-KFP auch bei der Grabfeld­rallye 2022 gültig

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) bestätigte gegenüber dem RSC e.V. schriftlich, dass alle Fahrzeugzulassungen von Motorsportfahrzeugen nach § 70 StVZO in Bayern auch bei RSC-Veranstaltungen vollumfänglich gültig sind und somit der DMSB-KFP auch bei den RSC-Veranstaltungen uneingeschränkt gilt.

Hintergründe:

Mit Schreiben vom 22. August 2018 wurde dem RSC e.V. vom damaligen Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur mitgeteilt, dass für die Zulassung von Motorsportfahrzeugen gemäß § 70 StVZO auf der Grundlage der „Mospo-Empfehlung“, auf welcher auch der DMSB-KFP beruht, jeweils die einzelnen Bundesländer zuständig sind.

Daraufhin hat der RSC e.V. das für die Grabfeld­rallye relevante Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) angeschrieben. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 bestätigte das StMB dem RSC e.V., dass alle Fahrzeugzulassungen von Motorsportfahrzeugen auf der Grundlage der „Mospo-Empfehlung“ des Bundesverkehrsministeriums auch bei RSC-Veranstaltungen in Bayern vollumfänglich gültig sind und somit diese Fahrzeuge mit DMSB-KFP auch bei den RSC-Veranstaltungen uneingeschränkt genutzt werden dürfen.

Darüber hinaus führte das StMB aus, dass die Definition der Motorsportveranstaltung in der „Mospo-Empfehlung“ aus dem Jahre 2012 fehlerhaft sei, da eine Motorsportveranstaltung nicht vom DMSB verkehrsrechtlich genehmigt wird, sondern von der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde auf der Grundlage des § 29 StVO. Darunter fallen auch alle RSC-Rallyes.

Zudem erklärte das StMB, dass die Anwendung der „Mospo-Empfehlung“ sinngemäß auch für den RSC e.V. möglich ist.

Nach anschließender Klärung einiger Detailfragen mit den zuständigen Behörden und Ämtern konnte anschließend die dem DMSB-KFP verkehrsrechtlich gleichgestellte RSC-Motorsportzulassung (RSC-MSZ) erfolgreich umgesetzt werden. Schon am 11. März 2021 konnte dem ersten nach den Regularien des RSC e.V. aufgebauten Motorsportfahrzeug eine behördliche Sonderzulassung für den öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 70 StVZO auf der Grundlage einer RSC-MSZ erteilt werden. Hierüber berichtete auch das Rallye-Magazin am 3. April 2021 in seinem Artikel „RSC schaffte neue Alternative zum DMSB-KFP“ ausführlich.

Quellen:

  1. Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen der Klasse M1, die für registrierte und genehmigte Motorsportveranstaltungen (z.B. Rallyesportveranstaltungen) bestimmt sind (Mospo-Empfehlung) vom 8. Oktober 2012
  2. Schreiben des Bayerisches Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 14. Juni 2019
  3. Online-Bericht des Rallye-Magazins vom 3. April 2021

18.05.2021, 7:04 Uhr
Corona-bedingte Absage der Grabfeldrallye 2021

Liebe Freunde der Grabfeldrallye!

Auch in diesem Jahr wird es – coronabedingt – leider keine Rallye in Sulzdorf geben.

Die Aussichten auf normale Verhältnisse, die für eine Grabfeldrallye mit Zuschauern und Bewirtungsbetrieb erforderlich wären, sind noch nicht in greifbarer Nähe.

Wir planen die nächste Rallye für den 2. Juli 2022.

Euer Team der Grabfeldrallye

30.04.2020, 7:00 Uhr
Corona-bedingte Absage der Grabfeldrallye 2020

Liebe Freunde der Grabfeldrallye!

Die Ausbreitung des Corona-Virus hält zurzeit die ganze Welt in Atem. Wegen der Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie konnten bislang viele Motorsport­veranstaltungen nicht stattfinden. Der letzte Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 sowie die daraus resultierende Notbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.04.2020 untersagt Großveranstaltungen bis Ende August. Im Moment kann niemand sagen ob, wie und wann Maßnahmen gelockert werden und in welchem Umfang wann welche Veranstaltung stattfinden kann.

Aus diesem Grund haben wir die Planungen für die diesjährige Rallye eingestellt. Somit werden wir die Grabfeldrallye am 04.07.2020 nicht durchführen und es wird auch keinen Ausweichtermin im Jahr 2020 geben.

So sehr wir das bedauern, ist es uns aber noch viel wichtiger, dass wir uns alle gesund im nächsten Jahr wieder in Sulzdorf treffen können, um dann nachzuholen worauf wir diesen Sommer verzichten müssen.

Macht Euch in der Zwischenzeit ruhig ein paar Gedanken über Fahrwerke und Reifen, denn die nächste Grabfeldrallye planen wir mit einem Schotteranteil von 25 %. Es werden die besten Strecken sein, die wir jemals hatten. Dafür lohnt es sich doch, noch ein Jahr zu warten.

Freut Euch mit uns auf ein Wiedersehen bei der 27. Grabfeldrallye am 3. Juli 2021.

22.01.2020, 9:04 Uhr
Flyer zu RSC-Veranstaltungen


RSC-Flyer.pdf

22.01.2020, 8:40 Uhr
AMC Helferfest

Am 10. Januar 2020 hatte der AMC zum traditionellen Helferfest nach Sulzdorf a.d.L. eingeladen. Der Saal war gut gefüllt und die Stimmung war sehr entspannt. Vor dem Essen gab es für die anwesenden Absolventen der „Rallye School“ Zertifikate für die erfolgreiche Teilnahme an den verschiedenen Sportwartelehrgängen mit Prüfungen. Der AMC bedankt sich bei allen Helfern und Unterstützern der Grabfeldrallye und freut sich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Jahr.

20.11.2019, 6:34 Uhr
Amateursport im Dialog

Der Sport in Europa ist allgemein im Umbruch und Aufbruch. Laufend entwickeln sich neue Sportangebote, während bekannte und etablierte Sportarten und Verbände unter Druck geraten. Dies gilt insbesondere auch für den Motorsport. Zu einem Meinungsaustausch trafen sich deshalb kürzlich Vertreter von Amateur- und Breitensportveranstaltern, -vereinen und -verbänden aus dem Bereich Motorsport in Biebergemünd bei Frankfurt. Es war das erste Treffen dieser Art überhaupt. Gesprochen wurde dabei vor allem über die europäischen Themen „lizenzfreier Sport“ im Allgemeinen und auch über das Thema Wettbewerbsrecht. Die Vereine und Verbände wollen intensiv im Dialog bleiben.

Vertreter folgender Verbände waren beim Treffen anwesend: Mario Eckhardt (1. Vorsitzender MSR), Friedhelm Schum (Sportleiter MSR), Bernd Menzel (Sportleiter AMC Bad Königshofen / RSC), Sebastian Bauten (1. Vorsitzender MCVE), Harald Weranek (1. Vorsitzender DAMCV), Stephan Scholz (2. Vorsitzender DAMCV), Roland Günster (1. Vorsitzender IGE e.V.), Elke Denzer-Frank (Kassenwart IGE e.V.), Rolf Nickolai (Fahrersprecher IGE e.V.), Hubert Stanka (1. Vorsitzender OAI e.V.), Ulrich Hanus (CEO Baboons); Nicht mit auf dem Foto sind: Daniel Gressler (1. Vorsitzender Sächsischer Offroad e.V.), Denis Günther (HardEnduro-Series) und Klaus Dietzel (Echt Endurocup).